RS0053679 – OGH Rechtssatz
RS0053679 – OGH Rechtssatz
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Kommt im Zuge des Enteignungsverfahrens unter Mitwirkung der Behörde ein verbindliches Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung zustande, so ist dieses Übereinkommen im Enteigungsbescheid durch bescheidmäßige Feststellung, daß und mit welchem Inhalt des Übereinkommen zustandegekommen ist, zu beurkunden; bei Vorliegen eines derartigen Übereinkommens fehlt der Verwaltungsbehörde jede Befugnis zu einer bescheidmäßigen Festsetzung ("Bestimmung") der bereits verbindlich vereinbarten Entschädigungsbeträge.