JudikaturJustizRS0053656

RS0053656 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.

2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen.

3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.

VwGH vom 21.02.1951, Zl 2884/50; Veröff: JBl 1951,466

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