JudikaturJustizRS0053573

RS0053573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2021

Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden § 292 StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.

Entscheidungen
8