RS0053558 – OGH Rechtssatz
RS0053558 – OGH Rechtssatz
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Kann jeder Richter Mitglieder mehrerer Senate sein (§ 32 Abs 2 und § 42 Abs 1 GOG), so muß das auch für jenen Richter gelten, der nach der Geschäftsverteilung zum Vorsitzenden mehrerer Senate berufen ist.