JudikaturJustizRS0053558

RS0053558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1994

Kann jeder Richter Mitglieder mehrerer Senate sein (§ 32 Abs 2 und § 42 Abs 1 GOG), so muß das auch für jenen Richter gelten, der nach der Geschäftsverteilung zum Vorsitzenden mehrerer Senate berufen ist.