JudikaturJustizRS0053555

RS0053555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1989

Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Art 87 Abs 3 B-VG "behindert".