RS0053555 – OGH Rechtssatz
RS0053555 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Art 87 Abs 3 B-VG "behindert".