JudikaturJustizRS0053533

RS0053533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1990

Wenn durch als gerechtfertigt anerkannte Befangenheitserklärungen weder der mit der Leitung der Gerichtsabteilung beauftragte Richter noch seine Stellvertreter judizieren können, hat der zuständige Personalsenat durch richterlichen Akt (Änderung der Geschäftsverteilung) eine zur Bereinigung der Situation geeignete Verfügung zu treffen. Veränderungen der Geschäftsverteilung sind immer dann vorzunehmen, wenn sie unerläßlich werden.