Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Ein Zuspruch von Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs findet nicht statt.…
Text Begründung: Mit Bescheid vom 28.1.1988, Zl 153.019/4-I/502-1988, gab das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Berufungen der Antragsgegner gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.11.1987, Zl IIb2-Sch-230/68-1987, Folge und änderte diesen Bescheid dahin ab, …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht, der Antragstellerin sei im Enteignungsverfahren keine Parteistellung zugekommen, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den eingangs wiedergegebenen Bescheiden des Bundesministeriums …