JudikaturJustizRS0053511

RS0053511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1983

Aus § 107 a Abs 3 Z 5 RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner Natur über die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in Anspruch nehmen zu müssen, sondern die erforderliche Aufklärung bereits bei dem betreffenden Gewerbetreibenden erhalten zu können.