§ 33 Wiederholungen – Klausurarbeit
§ 33 Wiederholungen – Klausurarbeit — WTBG 2017
§ 33 Wiederholungen – Klausurarbeit — WTBG 2017
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 137/2017
Inkrafttretungsdatum
16. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197381
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(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.