JudikaturJustizRS0053509

RS0053509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2022

Der Gleichheitsgrund bindet auch den Bundesgesetzgeber (ständige Judikatur des VfGH seit VfGHSlg 1451). Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGHSlg 2956, 5727). Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben sind verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (VfGHSlg 3754, 4140, 4392, 7786, 7947; Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht 2. Auflage 331). Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfGHSlg 5318).

Entscheidungen
67