JudikaturJustizRS0053497

RS0053497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2011

Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig. Der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht kann nämlich nur darin gesehen werden, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Grundeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält. Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.

Entscheidungen
2