RS0053437 – OGH Rechtssatz
RS0053437 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten liegt ein bloß abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis vor. Jeder Ehegatte kann daher ein allfälliges Steuerguthaben nur im Verhältnis seiner Zahlung beanspruchen.