JudikaturJustizRS0053437

RS0053437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1983

Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten liegt ein bloß abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis vor. Jeder Ehegatte kann daher ein allfälliges Steuerguthaben nur im Verhältnis seiner Zahlung beanspruchen.