JudikaturJustizRS0053424

RS0053424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1992

Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen (vgl VfSlg 7571/1975; vgl ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020/1989 und VfSlg 9312/1982).