RS0053400 – OGH Rechtssatz
RS0053400 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Pflicht der Republik zur Einhaltung der Bundesstraßen erstreckt sich nicht nur auf bauliche, sondern auch auf Reinigungsmaßnahmen. Wenn die Bundesstraße von einer dritten Person (Bauernfuhrwerk) gröblich verunreinigt wurde, ist es Sache der Straßenverwaltung, eine verkehrsgefährdende Straßenverunreinigung zu beseitigen und sich gegebenenfalls an dem Verunreiniger der Straße schadlos zu halten.