Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt: Kurt K***** wird von der Anklage, er habe in Röthis als Geschäftsführer der I***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt K***** im Sinne des angeführten Anklagevorwurfes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen begab sich der Angeklagte als Geschäftsführer der "I***** GmbH" im Jänner 19…
Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Ziffern 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten. Der gegen die dargestellte Rechtsansicht des Erstgerichtes gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) kommt - wie die Generalprokuratur in ihren Stellungnahmen zutreff…