JudikaturJustizRS0053258

RS0053258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2011

Der Ersatzanspruch gegen den Nachbarn ist auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen an Grund und Boden auf die Nachbarliegenschaft gerichtet, in erster Linie aber auf die Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden.

Entscheidungen
5