RS0053215 – OGH Rechtssatz
RS0053215 – OGH Rechtssatz
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Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet und solche, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden abgabenrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Im Falle des Erwerbes durch einen Treuhänder erfolgt diese Zurechnung bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Treuhänder das Wirtschaftsgut von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann eine Übereignung an den Treugeber erfolgt. Die im Einheitswertbescheid (Zurechnungfortschreibung)getroffenen Feststellungen (Einheitswert, Zurechnung) sind für alle davon abzuleitenden Bescheide, insbesondere auch für den das Wirtschaftsgut betreffenden Vermögenssteuerbescheid, bindend.