JudikaturJustizRS0053198

RS0053198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1986

Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist vor allem der wirtschaftliche Zweck der Leistung und nicht so sehr die von den Partien darüber getroffene Vereinbarung und schon gar nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung maßgebend.

Entscheidungen
3