RS0053181 – OGH Rechtssatz
RS0053181 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach § 9 BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des § 11 BAO als Gesamtschuldner.