JudikaturJustizRS0053181

RS0053181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1998

Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach § 9 BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des § 11 BAO als Gesamtschuldner.

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2