JudikaturJustizRS0053151

RS0053151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1991

Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß § 4 Abs 1 BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten Sachverhalts. Grund der Abgabenschuld ist daher ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes reales Geschehen, das allerdings zur Durchsetzung des damit entstandenen Abgabenanspruchs in der Regel der Feststellung seiner konkreten Verwirklichung in einem Abgabenbescheid (§§ 198 ff BAO) bedarf.