JudikaturJustizRS0053108

RS0053108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1997

Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

Entscheidungen
4