JudikaturJustizRS0053083

RS0053083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.

Entscheidungen
6