Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 277,81 sowie dem Nebenintervenienten die mit EUR 765,52 (darin EUR 127,59 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist die Tochter, der Zweitkläger der Sohn, und die Drittklägerin die Witwe des am 20. 4. 2002 verstorbenen Anton M*****. Der Nebenintervenient war im Verlassenschaftsverfahren nach Anton M***** zu 1 A 75/02p des Bezirksgerichts Gänserndorf als Gerichtskommissär …
Rechtliche Beurteilung 1. Zur Revision der Kläger: Die Kläger bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ihnen eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen sei. Es sei den Klägern unmöglich gewesen, die Folgen der mangelhaften Belehrung durch den Gerichtskommissär im Wege der Ausschöpf…