RS0053036 – OGH Rechtssatz
RS0053036 – OGH Rechtssatz
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Es trifft sicher zu, dass diese gesetzliche Regelung der Schiffseignerhaftung von der im modernen Verkehrsrecht üblichen weitgehenden Halterhaftung erheblich abweicht; es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen.