JudikaturJustizRS0053030

RS0053030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1963

1. Der Überfuhrsbetrieb ist als eine besondere Art der Schiffahrt anzusehen (E d VwGH vom 09.07.1959, Slg 5028/A).

2. Ein Haftungsausschluß des Schiffseigners als Frachtführers ist gemäß § 59 Z 3 leg cit nicht anzunehmen, wenn die Verladung eines Kraftfahrzeuges auf die Rollfähre nicht ausschließlich durch den Absender, sondern mit Hilfe des Schiffspersonals geschieht.

3. Die Fährleute der Rollfähre Melk sind gemäß § 17 der Betriesordnung verpflichtet, den Fahrgästen unter anderem auch beim "Hineinschaffen" eines Kraftwagens behilflich zu sein, soweit es ihr Dienst zuläßt. Es gehört somit zur Aufgabe des Fährmannes und der sonstigen Schiffsbesatzung, einem Kraftfahrer bei der Verladung seines Kraftwagens nicht nur einen Platz anzuweisen, sondern diesen auch einzuweisen, wenn es sein Dienst erlaubt. Trifft ihn hiebei ein Verschulden, so haftet der Schiffseigner für dieses Verschulden.