BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz3. Teil Schifffahrtsanlagen3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen§ 59

§ 59Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

In Kraft seit 01. Juli 1997
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