§ 59 Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§ 59 Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen — SchFG
§ 59 Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen — SchFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 62/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12158416
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.