JudikaturJustizRS0053017

RS0053017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1985

Da größere Sportboote, insbesondere größere und stärkere Motorboote, zur Schiffahrt auf Binnengewässern geeignet sind und verwendet werden, sind sie als Schiffe im Sinne des § 1 BinnSchiffG zu qualifizieren (hier: 6,4 m langes und 2,17 breites für 7 Personen zugelassenes Motorboot, das mit einem Viertakt - Innenbordmotor, gedrosselt auf 200 PS, ausgestattet war).

Entscheidungen
2