RS0052964 – OGH Rechtssatz
RS0052964 – OGH Rechtssatz
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Wird ein Angestellter eines Sozialversicherungsträgers gemäß § 14 oder § 21 VG 1945 entlassen und stellt sich nachträglich die Entlassung als nicht gerechtfertigt heraus, so hat er, obwohl keine ausdrückliche Versetzung in den Ruhestand stattgefunden hat, vom Zeitpunkt der Empfangnahme der Entlassungserklärung Anspruch auf Pension, wofern er in diesem Zeitpunkt bereits pensionsberechtigt war.