Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 47 § 47Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen;Durchführung sonstiger Beschlüsse
…Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten allfällige Mitteilungen der Bundesregierung - gemäß § 9 Abs. 2, 3, 4 und 10 F-VG 1948 - jeweils allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948 - gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG - gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG - gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder - gemäß §…