RS0052954 – OGH Rechtssatz
RS0052954 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vorschrift des § 15 Abs 1 GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt nur für jene fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des § 25 BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.