Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerberin "Bund (Republik Österreich), Österreichische Bundesbahnen" ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 330.980,26 (hierin enthalten S 55.163,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung…
Text Begründung: Mit der am 7.5.1993 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau von dem im Klagsschriftsatz zunächst als beklagte Partei bezeichneten "Bund (unrichtig mitunter auch Republik Österreich genannt) - Österreichische…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rekurswerberin erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (einschließlich des diesem vorangegangenen Verfahrens) einerseits infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges (mangels Geltendmachung eines zivilrechtlichen, in den ausschließlichen Zuständigkeit…