JudikaturJustizRS0052577

RS0052577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1991

Ein Bruch der Amtsverschwiegenheit und damit eine disziplinär zu ahnende Verfehlung liegt nicht vor, wenn von einem (Gendarmeriebeamten) Beamten verfaßte Eingaben beleidigenden Inhalts in Ausübung eines Anzeigerechtes dessen Dienstvorgesetztem zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens übermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte als Privatperson in eigenen Angelegenheiten tätig wird, weil sich der Begriff "Dienstpflichten" nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränkt und die Disziplinarbehörde in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten zu überprüfen hat (§ 43 Abs 2 BDG; Erl zur RV 1979 des BDG, abgedruckt in Kocian - Schubert, BDG 1979, 102 ff; VwSlgNF 10864 A).