RS0052452 – OGH Rechtssatz
RS0052452 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Übergang des halben Anteiles am Baurecht auf die Ehegattin des Antragsgegners (ursprünglich allein Baurechtsberechtigter) im Wege der Schenkung ändert nichts daran, daß der Bauzins als wesentlicher, immanenter Bestandteil des entgeltlichen Baurechts, der daher von diesem nicht getrennt werden kann (Feil, Baurechtsgesetz 19), die Gegenleistung für die Einräumung des einheitlichen Baurechtes bleibt.