JudikaturJustizRS0052451

RS0052451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 1994

Auch wenn, es sich beim Bauzins um eine reine Durchlaufpost in der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung handelt, ändert dies nichts daran, daß auch die unter einem solchen Titel vorgeschriebenen Entgeltbestandteile dem Kriterium der gesetzlichen Zulässigkeit entsprechen müssen.