JudikaturJustizRS0052430

RS0052430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Sind sowohl die Kreditverträge wie auch das Kontokorrentverhältnis schon vor Inkrafttreten des KSchG zustande gekommen, ist das Gesetz auf diese Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden, auch wenn die Saldofeststellungen ab dem 01.10.1979 während des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes erfolgten.

Entscheidungen
4