Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 165.077,05 samt 11,75 % Zinsen seit dem 1. Juli 1988 zu bezahlen, abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Pa…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte eröffnete am 22. April 1976 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann das Gemeinschaftskonto Nr 216-100-519 bei der klagenden Bank und erhielt aus Anlaß ihrer Unterschriftsleistung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) a…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Es geht hier nicht darum, ob eine sich aus dem vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes (1. Oktober 1979 = § 38 KSchG) zustande gekommenen Kontoführungsvertrag vom 22. April 1976 und aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingu…