JudikaturJustizRS0052409

RS0052409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2017

Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen.

Entscheidungen
6