RS0052386 – OGH Rechtssatz
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Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (§ 271 Abs 1 BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.