RS0052145 – OGH Rechtssatz
RS0052145 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Rechtsanwalt hat für alle nach Maßgabe des RATG bzw der AHR selbständig verrechenbaren Leistungen, die er oder seine Gehilfen unter seiner Verantwortung erbringen, unabhängig davon Anspruch auf Entlohnung, ob er sie selbst erbracht hat oder ob sie von Rechtsanwaltsanwärtern, Rechtsanwaltsgehilfen oder sonstigen dritten Personen ausgeführt wurden.