Spruch Der Revisionsrekurs des Masseverwalters wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Mit Beschluß vom 17.11.1992 (ON 43) bestätigte das Konkursgericht den zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich und führte zur Begründung aus, die in § 147 Abs 1 KO geforderten Mehrheiten lägen vor und ein Grund für die Versagung der Bestätigung…
Rechtliche Beurteilung Das Rechtsmittel des Masseverwalters ist unzulässig, weil diesem nach der taxativen Aufzählung des § 155 KO keine Rekurslegitimation zukommt; nicht alle Interessenten sondern nur die in dieser Bestimmung genannten Personen, das sind bei der Versagung der Bestätigung des Ausgleichs der Gemeinschuldn…