JudikaturJustizRS0051746

RS0051746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungen
48