JudikaturJustizRS0051738

RS0051738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2022

1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten.

2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozesskosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozesshandlungen entfällt.

3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozesskosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind.

Entscheidungen
18