Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Innerhalb der Monatsfrist des § 20 b Abs. 2 AO stellte die damalige Ausgleichsschuldnerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin an das Ausgleichsgericht den Antrag, ihr gemäß § 20 b AO die Ermächtigung zu erteilen, "vorsorglich" von den allenfalls zwischen ihr und den in der Anlage ihres Ant…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des oben genannten Gläubigers mit dem Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag der Ausgleichsschuldnerin abzuweisen, ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Rechtsmittelantrag jedenfalls verfehlt ist, weil nicht der erstgerichtliche …