RS0051693 – OGH Rechtssatz
RS0051693 – OGH Rechtssatz
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Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird.