JudikaturJustizRS0051665

RS0051665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1981

Der auf die schon geleistete Zahlung entfallende Teil der Lieferschuld des Verkäufers (Ausgleichsschuldners) wird zur Ausgleichsschuld, wobei sich der Anspruch auf Lieferung gemäß § 14 Abs 1 AO in eine Geldschuld verwandelt. Die noch unbezahlte Teillieferung ist hingegen vom Ausgleichsschuldner gegen Entrichtung des restlichen Kaufpreises voll zu erbringen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anschlußkonkurs. Soweit der Käufer schon vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses bezahlt hat, wird er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. Mangels Ausübung des Ablehnungsrechtes nach § 20 b AO bzw später des Rücktrittsrechtes nach § 21 KO ist die Forderung auf Lieferung des noch nicht vor der Ausgleichseröffnung bezahlten Teiles eine Masseforderung gemäß § 46 KO und der Masseverwalter kann seiner - seits die Gegenleistung gemäß § 115 KO eintreiben.