JudikaturJustizRS0051596

RS0051596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Die Regelung der Aufrechnung im Ausgleichsverfahren beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, vom Schuldner des Ausgleichsschuldners Vollzahlung zu verlangen, ihm aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren.

Entscheidungen
5