JudikaturJustizRS0051527

RS0051527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2019

Als aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne der KO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen sollen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche; der Eintritt der Bedingung muss zwar ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eintreten.

Entscheidungen
16