Spruch Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 437,18 EUR bestimmten Teil der Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Masseverwalter im am 11. 4. 2001 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der N********** Verlagsgesellschaft mbH Co KG. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war die Herausgabe, der Verlag, der Druck, die Erzeugung, die Vervielfältigung und der…
Rechtliche Beurteilung Beide außerordentlichen Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Zur Revision der beklagten Partei: Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagsforderung zu Recht besteht, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsa…