JudikaturJustizRS0051345

RS0051345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1996

Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Nur dann, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis bereits vorliegt, besteht eine Bindung des Zivilgerichtes an dieses Erkenntnis gemäß § 268 ZPO. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen.

Entscheidungen
2