JudikaturJustizRS0051052

RS0051052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2013

Eine Prüfung der Frage, ob der Entscheidung des Betriebsrates zur Irrtumsanfechtung (nur durch die dafür stimmenden Mitglieder) berechtigende Willensmängel anhaften, liefe auf eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung hinaus, die jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe geht, unzulässig ist.

Entscheidungen
3