Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.309,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 480,-- S an Barauslagen und 257,25 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15. September 1969 bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen das Erstgericht am 6. Juni 1984 das Konkursverfahren eröffnete, angestellt. Am Tage vor der Konkurseröffnung bot die Gemeinschuldnerin sämtlichen Arbeitnehmern die Dienstfreistellu…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In Ausführung der Rechtsrüge vertritt der Beklagte zusammengefaßt den Standpunkt, daß der Betrieb des gemeinschuldnerischen Unternehmens im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers durch ihn bereits…