JudikaturJustizRS0050968

RS0050968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).

Entscheidungen
10